§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Dombau-Verein Meißen e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Meißen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere die Förderung der baulichen Erhaltung des Domes zu Meißen mit seiner Ausstattung als Baudenkmal von nationaler und europäischer Bedeutung sowie der zugehörenden Bauwerke und Kunstschätze durch geeignete personelle und sachliche Maßnahmen, die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit, die Erschließung der im Dom vorhandenen Kunstschätze und des Stiftsarchives für die Öffentlichkeit, die Förderung eines Dommuseums (Schatzkammer).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn darf nicht erstrebt oder ausgeschüttet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Sicherstellung der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.
Die Rechte des Hochstiftes Meißen bleiben unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist,
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig,
• durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder wegen Verzuges mit mindestens zwei Jahresbeiträgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Vereinsmitglied binnen eines Monats eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung geltend machen. Diese entscheidet bei ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, weiches von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation; die Beschlüsse sind jedoch in geheimer Abstimmung zu fassen, wenn mindestens 5 Mitglieder dieses fordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; der stellvertretende Vorsitzende wird vom Domkapitel berufen.
Die Vorstandsmitglieder sollen einer christlichen Kirche angehören. Die Mehrheit davon muss der evangelisch-lutherischen Kirche angehören.
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
Der Vorstand ist ermächtigt, für die Dauer seiner Bestellung zur Unterstützung seiner Tätigkeit insgesamt oder für einzelne Aufgaben Beisitzer zu ernennen. Diese haben selbst kein Stimmrecht im Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu laden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Aufnahme von Krediten und das Eingehen in Dauerschuldverhältnisse über 3.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und dem Domkapitel innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Das Domkapitel hat das Recht, gegen die Beschlüsse des Vorstandes Einspruch einzulegen. In diesem Fall wird der Beschluss des Vorstandes ausgesetzt. Binnen Monatsfrist soll eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Vorstand und dem Domkapitel erfolgen. Erfolgt diese nicht, ist der beanstandete Beschluss ungültig.
§ 7 Rechnungsprüfer
Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Deren Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr das Rechnungswerk zu überprüfen, vor der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten und Vorschläge über Entlastung zu unterbreiten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitrag festsetzen.
§ 9 Kirchliches Recht
Anstellungsverhältnisse geht der Verein unter den besonderen Bedingungen des Rechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ein; soweit das Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche keine entsprechende Eingruppierung vorsieht, soll eine freie Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit 3/4 der Anwesenden beschlossen wird. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung, welche sofort im Anschluss an die erste Versammlung stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an das Hochstift Meißen, welches es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 14.05.1994
zuletzt geändert am 15.10.2022
Dombau-Verein Meißen e.V.
01662 Meißen
Domplatz 7
Tel. 03521 / 45 24 90